Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
MTDFMELOAUFKLVDV
/
§ 3
MTDFMELOAUFKLVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
§ 3
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L