Gesetz.sh
MTDBWVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)
§ 51 Teile der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.