Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV) § 50Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.