Gesetz.sh
MTDBWVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)
§ 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.