Gesetz.sh
MTDBWVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (MtDBwVVDV)
§ 50 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.