Gesetz.sh
MSCHNAUSBV_2004

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Maßschneider/Maßschneiderin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Damen- und Herrenschneider, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.