(1) Die in
§ 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach
§ 92 muss in Seebetrieben auch die in
§ 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3)
§ 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.