(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
- 2.
- den Inhalt des Antrags;
- 3.
- die Bezeichnung der antragstellenden Person;
- 4.
- die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
- 5.
- dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 6.
- dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
- 7.
- den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.