Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,
- 2.
- einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- 4.
- 5.
- entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,
- 10.
- entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,
- 11.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,
- 12.
- 13.
- entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder
- 14.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.