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MILZBRBV
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§ 6
MILZBRBV
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
§ 6
Milzbrand bei Wildtieren
§ 4
Nr. 6 und
§ 5
Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.
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