Gesetz.sh
MECHATRONIKERAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin*) (Mechatroniker-Ausbildungsverordnung - MechatronikerAusbV)
§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.
§ 19 Kursivdruck: Muss richtig "§§ 9 bis 16" lauten
Fußnoten

Fußnote

§ 19 Kursivdruck: Muss richtig "§§ 9 bis 16" lauten