Gesetz.sh
MBAUMSTRV_2013

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk (Modellbauermeisterverordnung - MbauMstrV)
§ 1 Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.