Gesetz.sh
M_MSTRV_2013

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk (Müllermeisterverordnung - MüMstrV)
§ 1 Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.