Gesetz.sh
LWVFG

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 18 

Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.