Gesetz.sh
LWVFG

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 17 

Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Grundsteuerwert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.