Gesetz.sh
LWRENTBKG

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 1 Rechtsform, Sitz

(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.