Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) § 5aAblehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.