Gesetz.sh
LSTHVDV

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
§ 4 Ablehnung der Anerkennung

Über eine Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.