Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
LIBIURHFRVERLG
/
§ 3
LIBIURHFRVERLG
Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern
§ 3
Dieses Gesetz tritt am siebenten Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle