Gesetz.sh
LIBIURHFRVERLG

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern
§ 1 

(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.
(2) ...