Gesetz.sh
LFBAG

Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
§ 1 

(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.