(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der finanziellen Förderung für innovative KWK-Systeme im Sinn des
§ 5 Absatz 2 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 33b durch Ausschreibungen.
(2) Der Anspruch auf finanzielle Förderung für innovative KWK-Systeme nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange der Betreiber der in dem innovativen KWK-System enthaltenen KWK-Anlage einen Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §
§ 6 bis 8 oder
§ 8a geltend macht.
(3)
§ 7 Absatz 4 und 5 und
§ 8a Absatz 2 und 4 bis 7 sind entsprechend anwendbar.
(+++
§ 8b: Zur Anwendung vgl.
§ 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++
§ 8b: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 26 Abs. 2 Nr. 1 KWKAusV +++)