Für die Erstellung eines Testats zur Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs im Sinn von
§ 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§ 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
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§ 31a: Zur Anwendung vgl.
§ 26 Abs. 1 KWKAusV +++)