In der Anzeige nach
§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.