Gesetz.sh
KVLG_1989

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
§ 33 Prüfpflicht

Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft mindestens alle vier Jahre die für die Versicherung und die Erhebung der Beiträge maßgebenden Tatsachen.