Gesetz.sh
KVLG_1989

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
§ 32 Auskunftspflicht

Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.