1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen.
2Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
- 2.
für Vereine im Sinne des
§ 25,
- 3.
für Investmentfonds im Sinne des
§ 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des
§ 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.