(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert,
- 2.
- 3.
- ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
- ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
- 12.
- 13.
- 14.
- 15.
- 16.
- 16a.
- 16b.
- 16c.
- 16d.
- entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,
- 17.
- ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1
- a)
- einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
- b)
- den Forschungszweck ändert oder
- 18.
- einer Rechtsverordnung nach oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16c und 18 Buchstabe c gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und
- 2.
- des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a