Für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des
§ 43 entsprechend, soweit in den §
§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ist.