Örtlich zuständig ist
- 1.
- 2.
- für ausländische Fahrzeuge
- a)
- zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
- b)
- in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
- 3.
- für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.