Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
- 1.
- den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung von Insiderinformationen nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes und
- 2.
- die Art und Weise der Übermittlung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 sowie den Mindestinhalt der Information über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (Aufschubmitteilung) nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.