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KLIMABERGV
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§ 1
KLIMABERGV
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für untertägige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.
Quelle
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