(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei
- 1.
- die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- 3.
- 4.
(2) Die Anteile nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.