Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- 1.
die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und
- 2.
die Überwachung und die Durchführung der in
§ 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.