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§ 7
KBFG
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz - KBFG)
§ 7
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
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