Werden Aktien vom Arbeitgeber (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes überlassen, so sind die Aktien unverzüglich zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der Sperrfrist in Verwahrung gegeben werden.
(+++ V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++)
Fußnoten
Fußnote
(+++ V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983. Auf Aktien, die vor dem 1.1.1984 an Arbeitnehmer überlassen worden sind, ist die V weiter anzuwenden. +++)