Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (
§ 10 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des
§ 3 über den Beitragsindex gelten entsprechend.
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§ 11: Zur Anwendung vgl.
§ 17 Abs. 1 +++)
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§ 11: Zur Anwendung vgl.
§ 17 Abs. 2 +++)