Abweichend von § 92 Absatz 1 können Vermögensgegenstände, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören, nur im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stehen.(+++ § 245: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)FußnotenFußnote(+++ § 245: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)