Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für den Ersatz von notwendigen Aufwendungen der Intermediäre durch Emittenten von Aktien (Gesellschaften) mit Sitz im Inland für die folgenden Handlungen
- 1.
- die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
- 2.
- 3.