Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
HOLZSPIELZMAUSBV_1996
/
§ 3
HOLZSPIELZMAUSBV_1996
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin
§ 3
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L