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HOLZBEARBMECHAUSBV_2004-07
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§ 2
HOLZBEARBMECHAUSBV_2004-07
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin
§ 2
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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