(1) Die Mitteilung nach
§ 3 muss spätestens bis einschließlich 15. März eines Jahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Mitteilung nach
§ 3 im Jahr 2025 spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2025 erfolgen.