Gesetz.sh
HNS-MITTV

Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz (HNS-Mitteilungsverordnung - HNS-MittV)
§ 1 Zuständige Behörde

Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 1 bis 3 des HNS-Gesetzes überträgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.