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HKRIMDAPRV
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§ 9
HKRIMDAPRV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDAPrV)
§ 9
Laufbahnprüfung
Die Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei ist die Laufbahnprüfung.
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