Ordnungswidrig im Sinne des
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 eine Einrichtung betreibt, in der
- 1.
die Mindestanforderungen an die Wohnplätze nach
§ 2,
§ 14 Abs. 1 oder 3 oder
§ 19 Abs. 1 oder 2 oder die Mindestanforderungen an die Pflegeplätze nach den §
§ 2 oder 23 Abs. 1 nicht erfüllt sind,
- 2.
Rufanlagen nach
§ 7 oder Fernsprecher nach
§ 8 nicht vorhanden sind,
- 3.
die Wohn-, Schlaf- oder Sanitärräume entgegen
§ 9 Abs. 1 im Notfall nicht von außen zugänglich sind,
- 4.
die Funktions- und Zubehörräume oder sanitären Anlagen nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 oder 4,
§ 18 Abs. 1 oder 2,
§ 21,
§ 22,
§ 24 Abs. 1 oder
§ 27 Abs. 1 bis 3 nicht vorhanden sind,
- 5.
die Gemeinschaftsräume nach
§ 16 Abs. 1,
§ 20 Abs. 1 oder
§ 25 Satz 1 nicht vorhanden sind,
- 6.
die Therapieräume nach
§ 17 oder
§ 26 nicht vorhanden sind.