Einrichtungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen der §
§ 2 bis 29 erfüllen, soweit nicht nach den §
§ 30 und 31 etwas anderes bestimmt wird.