(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 5 § 40: Zur Geltung vgl. § 51 Abs. 3 +++)FußnotenFußnote(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 5 § 40: Zur Geltung vgl. § 51 Abs. 3 +++)