Gesetz.sh
HEBSTPRV

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 11 Praxisbegleitung

Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.