Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht;
§ 46 Absatz 3 Satz 4,
§ 49 Absatz 3 Satz 4 und
§ 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.