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HAFENLOGAUSBV
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§ 1
HAFENLOGAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Hafenlogistik wird staatlich anerkannt.
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