Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für
- 1.
- 2.
- die Menge an aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugter strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,
- 3.
- die Menge an strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder
- 4.
- die Menge an strombasierter thermischer Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.