Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)FußnotenFußnote(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)