Gesetz.sh
GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 155 Grundsatz

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 155: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)